|
Justizportal des Bundes und der Länder
Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen ; inhaltl. Verantwortl.: Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Justizministerium im Auftrag des Bundes und der Länder. - Düsseldorf, 2005
Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK): Regelungen für den Datenaustausch mit der Justiz, Beschlüsse seit der 72. BLK-Sitzung, Schlußberichte der Arbeitsgruppen, Gesetzgebungsthemen. - Links, jew. geordnet nach Bundesländern bzw. Bund: Homepages der Justizverwaltungen; Online-Angebote (teilw. gebührenpflichtig) an Gesetzestexten, Grundbüchern, Insolvenzbekanntmachungen, in Zivil- und Handelssachen sowie Strafsachen maßgebenden Verwaltungsvorschriften für den Internationalen Rechtsverkehr, Mahnverfahren, Gerichtsurteilen, Handels-, Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern, Broschüren und Faltblättern. - Orts- und Gerichtsverzeichnis. - Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr: Arbeitsgruppe "Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Nutzungsanreize" und kurze Sachstandsberichte nach Ländern, ggf. Link zu Online-Angeboten.
[Ersteintrag in der VAB: 10.09.2005]
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte : (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) ; zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426)
Bundesministerium der Justiz. - Berlin, 2006. - Tab.
Regelt die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten der Rechtsanwälte. Gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird.
[Ersteintrag in der VAB: 24.01.2005] [VAB-Eintrag aktual.: 25.11.2006]
Übersicht Registerzeichen
Jochen Weller. - Marburg, o. J.
Die zur Ordnung von Gerichtsakten vergebenen Aktenzeichen enthalten sogenannte Registerbuchstaben, die auf ein bestimmtes Register hinweisen. Aus dem Registerzeichen sind die Angelegenheit bzw. das Rechtsgebiet und das Gericht ablesbar. Liste häufig gebrachter Registerzeichen. Datenbank für Register- und Aktenzeichen: Möglichkeit zur Recherche eines Aktenzeichens oder Wahl eines Registerzeichens aus einer Auswahlliste. - Einführung in die Struktur und Bedeutung von Aktenzeichen von Gerichtsakten.
[Ersteintrag in der VAB: 19.07.2004]
Gerichte
JUSLINE GmbH. - Schwanenstadt, 2005
Zuständigkeiten, Kosten, Homepages. Im Einzelnen: Recherche nach dem für den Wohnort eines Beklagten zuständigen Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht, Finanzgericht und zentralem Mahngericht. - Verzeichnis von Gerichten mit eigener Website, gegliedert nach Gerichtstyp.
[Ersteintrag in der VAB: 27.02.2004] [VAB-Eintrag aktual.: 22.06.2006]
Das Gerichtsverfassungssystem aus deutscher Sicht : Gerichtsverfassung in Bild und Wort
Helmut Rüßmann. Universität des Saarlandes, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie. - Saarbrücken, o. J. - Zahlr. graph. Darst.
Überblick über die Instanzenzüge in der Zivilgerichtsbarkeit, Strafgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, sonstigen Spezialgerichtsbarkeiten; Verfassungsgerichtsbarkeit. Außerdem: Europäische Gerichtsbarkeit, Internationaler Gerichtshof. Jew. Links zu den entsprechenden Rechtsvorschriften.
[Ersteintrag in der VAB: 27.02.2004]
Gerichtskostengesetz : GKG
Bundesministerium der Justiz. - Vom 5.Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geänd. durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Sept. 2005 (BGBl. I S. 2802. - Berlin, 2005
Gilt für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung (dies gem. näheren Bestimmungen auch bei Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen sowie vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz auch bei Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz), der Insolvenzordnung, der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, dem Strafvollzugsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung, der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist, vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozeßordnung; vor dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Gilt auch für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Schriftzeichengesetz und dem Sortenschutzgesetz.
[Ersteintrag in der VAB: 03.03.2003] [VAB-Eintrag aktual.: 22.06.2006]
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte : BRAGebO
Bundesministerium der Justiz. - Ausfertigungsdatum 26. Juli 1957. - Berlin,[2004]. - 50 S. Aus: BGBl I 1957, 861, 907 [Am 01.07.2004 abgelöst durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)]
Regelt die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit. Gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird. Unterscheidet Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten u. ä.; im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung; in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren; in Strafsachen; in Bußgeldverfahren; in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten, im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung von Seeunfällen und bei Freiheitsentziehungen; in Verfahren vor Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. - Vergütung bei Prozeßkostenhilfe und für die Beratungshilfe.
[Ersteintrag in der VAB: 03.03.2003] [VAB-Eintrag aktual.: 23.06.2006]
|